Reiseordnung
Österreichischer Verband der Brieftaubenzüchter (ÖBTZ)

§ 1. Anwendungsbereich

Für alle Veranstaltungen des Verbandes, der Reisevereinigungen und der Vereine werden Flugleistungen von Brieftauben gewertet und anerkannt, wenn sie den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend geleistet und festgestellt worden sind. Hievon abweichend geleistete Flugleistungen haben nur internen Charakter (z.B. nur innerhalb des Vereinsgeschehens) bzw. von Internationalen Flügen, falls diese andere Bestimmungen vorschreiben

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§ 2. Veranstalter

Veranstalter von Übungs- und Preisflügen sind: Vereine, Reisevereinigungen, vereinigte Reisevereinigungen und der Verband.

Zwei oder mehrere Vereine schließen sich zu Reisevereinigungen zusammen um den Sport gemeinsam auszuüben (Veranstaltungen von Wettflügen, Ausstellungen usw.).

Begriffsbestimmungen: Vereine, Reisevereinigungen (RV) und vereinigte Reisevereinigungen (VRV) sind behördlich registriert und müssen beim Verband gemeldet sein. (Verbandsmeldung der Reisevereinigungen mit Angabe der Vereine). Vereinigte Reisevereinigungen bilden sich aus mehreren Reisevereinigungen (Transportgemeinschaft).

§ 4. Brieftaubenringe

Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt und verpflichtet, ausschließlich den vom Verband geschützten Ring mit Ringkarte zu beziehen und zu benützen.

Tauben dürfen nur Ringe des Geburtsjahres angelegt werden. Verbandsmitglieder dürfen nur Tauben halten, die entweder den geschlossenen Ring des Verbandes Österreichischer Brieftaubenzüchter mit dem internationalen Kennzeichen AUSTRIA oder eines Verbandes tragen, welche dem internationalen Brieftaubenverband (FCI) mit Sitz in Brüssel angehört.

Für jede Taube muss ein Eigentumsnachweis vorliegen, welcher auf Verlangen der Einsatzkommission vorgelegt werden muss.

Verbandsmitglieder unterwerfen sich den Bestimmungen des Verbandes über entflogene und zugeflogene Tauben, sowie den in diesen Bestimmungen enthaltenen Bestimmungen enthaltenen Eigentumsregelungen (§ 26, Pkt. 2).

Die Kennzeichnung mit der Telefonnummer des Eigentümers durch einen Aufkleber auf dem elektronischen Taubenring oder durch einen Zusatzring mit der Telefonnummer wird vom Verband empfohlen.

§ 5. Teilnahmebedingungen am Reisen

An den Wettflügen können nur Tauben von Vereinsmitgliedern teilnehmen, die zugleich Mitglieder einer Reisevereinigung und des Verbandes sind. Die Tauben müssen Eigentum des Wettflugteilnehmers sein und in einem Schlag fliegen der eine offizielle Schlagvermessung nachweisen kann. Tiere ohne Fußring, solche mit gelötetem, genietetem oder gesprungenem Ring dürfen bei Wettflugkonkurrenzen nicht gesetzt werden; außerdem müssen die Ringnummern und Zeichen einwandfrei ablesbar sein. Die Möglichkeit, Tauben lediglich zu Trainingszwecken Preisflügen der eigenen Reisevereinigung mitzugeben, legt die Transportgemeinschaft fest. Daher sind alle Tauben eines Züchters beim Einsetzen zu einem Preisflug seiner Reisevereinigung in einer Einsatzliste zu erfassen und beim Einsetzen entsprechend der Reiseordnung zu behandeln. Als eingesetzte Tauben gelten alle Tauben, die ordnungsgemäß zu einem Preisflug eingesetzt wurden, Züchter und Tauben müssen in der Preisliste entsprechend angeführt sein.

Zu einem Preisflug gehören in den Kabi jedoch ausschließlich Tauben mit Gummiring oder elektronischem Taubenring.

Die Wahl der Reisemethode ist jedem Züchter freigestellt. Die Vergabe von Preisen und Flugauszeichnungen darf nicht von einer bestimmten Reisemethode abhängig gemacht werden.

Jede Taube muss ohne Einsatzgeld (Ausfliegen von Geldpreisen mit Serien u.a.) eingesetzt werden können.

§ 7. Zulassung

Zu den Übungs- und Preisflügen sind nur gesunde Tauben zugelassen. Krank erscheinende Tiere müssen von der Einsatzkommission zurückgewiesen werden. Die Einsatzkommission ist verpflichtet, die Tiere während des Einsetzens auf ihre Gesundheit zu überprüfen. Sie trägt für diese Überwachungstätigkeit auch die volle Verantwortung. Bei nachweisbaren Unterlassungsgründen ist sie von der zuständigen Reisevereinigung zur Verantwortung zu ziehen und umgehend abzulösen. Kann einem Züchter nachgewiesen werden, dass er ein krankes Tier zum Einsatz gebracht hat, so entscheidet eine von der Reisevereinigung einzusetzende Gesundheitskommission nach genauer Prüfung des ganzen Taubenbestandes, ob und wann der Züchter wieder am Reisen teilnehmen kann. Verweigert ein Züchter der Kommission den Zugang zum Schlag, so scheidet er für den Rest der Reiseperiode ohne jegliche Rückvergütung von der Teilnahme an den weiteren Wettflügen aus. Sollte ein offensichtlich krankes Tier aus Versehen in den Kabi gelangt sein, so hat jeder Leiter einer Einsatzkommission bzw. einer Einsatzstelle unter Beiziehung von mindestens zwei Zeugen das Recht und die Pflicht, diese Taube aus dem Kabi zu entfernen und in Verwahrung zu nehmen.

Der Besitzer der Taube ist über seinen Vereinsobmann von dieser Maßnahme umgehendst zu verständigen. Eine tierärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes kann im Zweifelsfall von der Gesundheitskommission zwingend und auf Kosten des Besitzers angeordnet werden.

Beim Auftreten von Taubenkrankheiten kann das Präsidium allgemeine Maßnahmen beschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass zu Vor- und Preisflügen nur Tauben eingesetzt werden dürfen, die aus Beständen stammen, welche einen ausreichenden Impfschutz gegen Paramyxovirus haben.

„Aus Beständen" bedeutet u.a.: Sämtliche Tauben müssen geimpft und in einer Impfbescheinigung aufgelistet sein.

Die Impfung darf nicht länger als die Wirkungsdauer des Impfstoffes zurückliegen (ein halbes bzw. ganzes Jahr).

§ 7a. Kontrollen

Schlagkontrollen sollen von den Reisevereinigung regelmäßig durchgeführt werden.

§ 7b. Dopingkontrollen

Der Beirat beschließt jährlich neu die aktuelle Dopingliste. Diese Dopingliste sollte von der Reiseordnung des deutschen Verbandes übernommen werden.

Verordnung zur Durchführung von Dopingkontrollen im Sinne des § 7b

Ergibt sich der Verdacht, dass ein am Flugtag teilnehmendes Verbandsmitglied Tauben gedopt hat, so werden Kotproben durch zwei von der RV oder vom Flugveranstalter Beauftragte (Kontrolleure) genommen.
Die Kotproben sind auf dem Schlag des verdächtigen Verbandsmitgliedes in dessen Beisein nach dem betreffenden Preisflug bis 48 Stunden nach Konkursschluss zu nehmen.
Zur Entnahme der Kotproben werden Tauben des verdächtigen Verbandsmitgliedes, die an dem betreffenden Flug teilgenommen haben, in eine besondere Box gesetzt. Die Box muss so gereinigt und desinfiziert sein, dass das Vorhandensein vom Fremdkot oder anderen Fremdsubstanzen ausgeschlossen ist.
Der entnommene Kot ist von den Kontrolleuren in zwei für Kotprobenuntersuchungen vorgesehenen Röhrchen mit den Deckelfarben Rot (A-Probe) und Blau (B-Probe) abzufüllen. Die Röhrchen können bei Tierärzten bezogen werden. Jedes Röhrchen muss mindestens 5 Gramm Kot enthalten.
Ist der Kot abgefüllt, so werden die zwei Röhrchen im Beisein des verdächtigen Verbandsmitgliedes (in einer Folie eingeschweißt) in ein Kuvert gegeben und verschlossen. Dieses wird vom verdächtigen Verbandsmitglied und den Kontrolleuren namentlich abgezeichnet.
Die Kotproben im geschlossenen Kuvert werden von der Reisevereinigung umgehend mit einem Begleitzettel vom RV-Obmann unterschrieben an ein anerkanntes amtliches Untersuchungsinstitut weitergeleitet.
Die A-Probe wird in dem amtlichen Untersuchungsinstitut ausgewertet. Die B-Probe bleibt dort verwahrt.
Das Untersuchungsergebnis wird vom Untersuchungsinstitut an den RV-Obmann weitergegeben.
Die B-Probe kann auf Antrag des verdächtigen Verbandsmitgliedes an ein anderes amtlich anerkanntes Untersuchungsinstitut zur Auswertung weitergegeben werden, wenn die A-Probe das Vorhandensein von Dopingmitteln ergeben hat. Die B-Probe wird nur ausgewertet, wenn das Verbandsmitglied zuvor einen kostendeckenden Vorschuss geleistet hat.
Verweigert das verdächtige Verbandsmitglied den Kontrolleuren den Zugang zum Schlag, so ist lt. § 7 vorzugehen.
Das amtliche Untersuchungsinstitut müsste festgelegt werden und wer die Kosten trägt, wenn bei der Untersuchung der A-Probe das Ergebnis keine Verwendung von Dopingmitteln ergibt.

Die Wettflüge werden auf Rechnung und Gefahr des Besitzers durchgeführt. Ein Verbandsmitglied kann nur in einer Reisevereinigung und nur von einem einzigen Grundstück aus reisen sowie nur in einem Verein aktiv reisendes Mitglied sein. Befinden sich auf ein und demselben Grundstück mehrere Schläge, so gilt für alle die kürzeste Schlagvermessung.

Mehrere Schläge dürfen untereinander nicht mehr als 100 m entfernt sein. Hiermit ist die direkte Entfernung der Schläge zueinander gemeint und nicht der Unterschied in der Schlagvermessung.

a)   Aktive Mitglieder in Schlaggemeinschaften:

1.   Schlaggemeinschaft Muster"
Aktives Mitglied ist der/die Ringbezieher/in lt. Meldung Fußringverteiler mit
Vornamen und Nachnamen
Hias Muster"
und Bezahlung des vollen Mitgliedsbeitrages des laufenden Jahres.

2.   Schlaggemeinschaft Muster Hias u. Mitzi"
Aktives Mitglied ist der/die Ringbezieher/in lt. Meldung Fußringverteiler mit
„Hias Muster" und Bezahlung des vollen Mitgliedsbeitrages des lfd. Jahres, für
„Mitzi Muster" mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für unterstützende Mitglieder des lfd. Jahres.

3.   Schlaggemeinschaft Muster Hias u. Mitzi"
Aktive Mitglieder sind der/die Ringbezieher/in lt. Meldung Fußringverteiler mit

„Hias und Mitzi Muster" und Bezahlung des vollen Mitgliedsbeitrages des lfd. Jahres für beide/mehrere Mitglieder.
Als aktives Mitglied in einer Einsatzkommission lt. § 14 Einsatzgeschäft der Reiseordnung ist von dieser Schlaggemeinschaft nur ein aktives Mitglied
„Hias Muster" oder „Mitzi Muster" berechtigt.

b)   Sollten zwei oder mehrere Züchter von einem Schlag aus reisen und die Züchter reisen nicht unter einem Gemeinschaftsnamen (z.B. Huber-Maier) sondern getrennt - jeder auf seinem Namen - so ist vor Beginn der Flüge eine Bestandsliste jedes Züchters beim Flugleiter bzw. Vereinsobmann abzugeben. Eine Abschrift dieser Meldung ist an die Reisevereinigung einzusenden. Ebenso muss jeder auf einen eigenen Namen reisende Züchter Mitglied eines Vereines und des Verbandes sein. Ein Wechsel der Tauben während der Reisezeit ist den Züchtern einer Schlaggemeinschaft, die auf Einzelnamen reisen, nicht gestattet.

Die Übungs- und Preisflüge werden nach dem alljährlich festzusetzenden Reiseplan der zuständigen Fluggruppe (VRV bzw. RV) durchgeführt.

a)   Die Wettflüge müssen bei den Alttauben mindestens 100 km, bei den Jungtauben mindesten 80 km betragen, wobei die mittlere Entfernung der Reisevereinigung dafür ausschlaggebend ist.
b)   Tauben des Geburtsjahrganges dürfen an den Alttaubenflügen nicht teilnehmen.
c)   Bei der Errechnung der "Mittleren Entfernung" wird das arithmetische Mittel aus den Schlagentfernungen von sämtlichen aktiven Züchtern der entsprechenden Gruppe (z.B. Verein, Reisevereinigung u. dgl.) herangezogen (aufgerundet auf 5 km).

 

Mittlere Entfernung der aktiven Züchter:

Als aktiv reisende Züchter sind jene Mitglieder zu bezeichnen, deren Tauben vor Reisebeginn zugeordnet oder per Computer erfasst wurden.

Ausnahme: Ein Mitglied gibt vor dem ersten Wettflug seine Nichtteilnahme am Reisen bekannt. Wenn während einer Reisesaison neue Auflassorte angefahren werden müssen, so muss auch hier die mittlere Entfernung unter Zugrundelegung aller aktiven reisenden Mitglieder ermittelt werden.

Züchter, die zwischenzeitlich das Reisen eingestellt haben, müssen bei der mittleren Entfernung ebenfalls berücksichtigt werden. Auch ist es nicht zulässig, die mittlere Entfernung für jeden Flug unter Zugrundelegung der beteiligten Züchter neu auszurechnen.

Jeder Wettflugteilnehmer hat seine Tiere bei der für ihn zuständigen Einsatz- und Uhrenstelle einzusetzen.

Voraussetzung für das Einsatzgeschäft laut § 14 Reiseordnung sind drei aktive ordentliche Mitglieder laut § 4 Absatz 2 Statuten des österreichischen Verbandes.

Voraussetzung als aktives ordentliches Mitglied laut § 4 Absatz 2 Statuten des österreichischen Verbandes ist die Bezahlung des vollen Mitgliedsbeitrages des Verbandes österreichischer Brieftaubenzüchter und Fußringbezieher (Meldung mit Fußringverteiler-Verband) für das laufende Reisejahr.

a)   Bei Transport mittels Kabinenwagens wird die Art der Beladung der Boxen von der jeweiligen Transportgemeinschaft festgelegt und ist unbedingt und genauestens einzuhalten. Die Aufsicht und Kontrolle dieser Bestimmung obliegt den Einsatzstellenleitern bzw. den Reisebegleitern oder Fahrern.
b)   Bei den Alttauben sind die Vögel und Weibchen getrennt unterzubringen.
c)   Beim Transport muss jeder Taube ausreichend Platz zur Verfügung stehen. Ein Überladen der Boxen sowie getrennte Hochlässe aus einem Kabinenwagen sind aus Gründen des Tierschutzes zu verwerfen.
Bei Zuwiderhandeln übernimmt die betreffende Transportgemeinschaft gegenüber dem Gesetzgeber die volle Verantwortung.

d)   Stehen mehrere Kabinenwagen gemeinsam auf einem Hochlassort, muss bei zeitlich unterschiedlichen Hochlässen eine Mindestentfernung von ca. 500 Metern zwischen den Transportfahrzeugen gegeben sein.
e)   Die Tierschutztransportverordnung schreibt folgenden Raumbedarf für den Transport für Brieftauben in Kabinenexpressen vor:

 
 
Boxenhöhe
Fläche je Taube beim Transport
 
 
bis 300 km
über 300 km
 
Jungtauben
mindestens 23 cm
280 cm²
300 cm²
 
Alttauben
mindestens 23 cm
300 cm²
340 cm²

Für die Verbandsveranstaltungen werden nur Preislisten anerkannt, an denen

a)  mindestens 2 Vereine mit 10 aktiven ordentlichen Züchtern laut § 11 Einsatzstelle eine beim Verband gemeldete Liste erstellen. Voraussetzung: aktive ordentliche Mitglieder in den Einsatzlisten in beiden Vereinen.
b)   mindestens 200 Tauben bis zu einer Entfernung von 500 km,
c)   mindestens 150 Tauben bei einer Entfernung über 500 km
teilgenommen haben.

d)   Sollte eine Reisevereinigung lit. a, b und c nicht erfüllen können, kann diese Reisevereinigung mit einer Nachbar-Reisevereinigung eine Gebietsliste mit Angaben der Reisevereinigung/en laut § 13 und § 13a erstellen. Diese Gebietsliste ist bis 31. März jedes Reisejahres von der Reisevereinigung dem dafür zuständigen Verbandsvorstandsmitglied zu melden.
Ebenso können zwei oder mehr regional angrenzende Vereine eine Regionalliste bilden. Diese Regionalliste ist ebenfalls bis 31. März jedes Reisejahres gemeinsam von den betreffenden Vereinen dem dafür zuständigen Vorbandsvorstandsmitglied zu melden.
Können die Bedingungen laut § 13 und § 13a von einer Reisevereinigung oder einer gemeldeten Gebietsliste während der Flugsaison nicht mehr erfüllt werden, ist es möglich, eine neu zu erstellende Gebietsliste unmittelbar vor Durchführung des Wettfluges dem zuständigen Verbandsvorstandsmitglied zu melden. Ohne Meldung wird die neu erstellte Gebietsliste nicht anerkannt.
e)  Eine Reisevereinigung kann nur eine Gebietsliste zur Einreichung an österreichischen Verbandsmeisterschaften verwenden.
f)   Werden mehrere Gebietslisten mit einer Reisevereinigung erstellt, ist die Gebietsliste, welche die Reisevereinigung zur Einreichung an österreichischen Verbandsmeisterschaften verwendet, bis 31. März jedes Reisejahres von der Reisevereinigung dem dafür zuständigen Verbandsvorstandsmitglied zu melden.
g)  Ein Züchterwechsel (Vereinswechsel) zu einem anderen Verein bzw. das Reisen mit einer Schlaganlage unter einem neuen Züchter ist innerhalb eines Reisejahres nur nach Beendigung der Alttaubensaison (Alttaubenflüge) möglich.

 
 
 

Sollte eine Reisevereinigung für ihre Preislistenerstellung die vom Verband vorgeschriebenen Bestimmungen nicht erfüllen, so muss die nächstgelegene Reisevereinigung die Wettflugunterlagen für die Listenerstellung zur Verfügung stellen (ausgenommen eine andere in der Umgebung liegende Reisevereinigung stellt freiwillig und einvernehmlich die Unterlagen bereit). Verweigert die nächstgelegene Reisevereinigung die Bereitstellung der Preisflugunterlagen und keine andere in der Umgebung liegende Reisevereinigung ist bereit, Wettflugunterlagen für einen gemeinsame Preisliste zur Verfügung zu stellen, so scheiden auch diese Wettflüge für die nächstgelegene Reisevereinigung zur Einreichung an den Verband aus.

Die Bestimmung, welche Reisevereinigung die nächstgelegene ist, übernimmt der Verbandsvorstand (nur im Streitfall).

Die nächstgelegen Reisevereinigung ist jene Reisevereinigung, deren geographisch errechneter Mittelpunkt mit dem geographisch errechneten Mittelpunkt der beantragenden Reisevereinigung am nächsten liegt.

Bei Ermittlung des „geographischen Mittelpunktes“ einer Reisevereinigung wird das arithmetische Mittel der Breitengrade sowie Längengrade von sämtlichen Züchtern herangezogen.

Summe der Breiten- und Längengrade durch Anzahl der Züchter/Reisevereinigung.

Errechnung der geographische Mittelpunkte mit GPS-Rechnungsprogrammen.

Die Listenerstellung für Gebietspreislisten übernimmt die beantragende Reisevereinigung. Sollte bei Wettflügen eine VRV-, Gebiets- oder Nationalliste vorhanden sein, so ist die nächstgelegene Reisevereinigung nicht verpflichtet, die Wettflugunterlagen bereitzustellen.

Definition der Preislisten:

Alle hier angeführten Preislisten die die Bedingungen laut § 13 und § 13a der Reiseordnung des österreichischen Verbandes erfüllen, können zur Einreichung an österreichischen Verbandsmeisterschaften verwendet werden:

RV-Preisliste: Eine beim Verband gemeldete Reisevereinigung erstellt die Preisliste.
VRV-Preisliste: Eine beim Verband gemeldete VRV erstellt die Preisliste.
Kreisliste: Von der dem Verband gemeldeten VRV Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Gebietsliste von Fluggemeinschaften (Meldetermin bis 31. 3. jedes Reisejahres): Mindestens zwei beim Verband gemeldete Reisevereinigungen erstellen eine Preisliste.
Regionalliste von zwei oder mehreren Vereinen (Meldedatum bis 31.03. jedes Reisejahres)

 

Preislisten für die Einreichung zu österreichischen Verbandsmeisterschaften/Verbandsausstellungen:

Regional-Preisliste
RV-Preisliste
Gebiets-Preisliste
Kreis-Preisliste
VRV-Preisliste
Nationalpreisliste

Für die Einreichung zu österreichischen Verbandsmeisterschaften kann jede bis 31. März des laufenden Reisejahres von der Reisevereinigung dem dafür zuständigen Verbandsvorstandsmitglied gemeldete Preisliste verwendet werden.

Der aktive Züchter kann für die Einreichung einer Verbandsmeisterschaft von zwei gemeldeten Preislisten auswählen.

Ein Wechsel der zwei ausgewählten Preislisten ist innerhalb einer Verbandsmeisterschaft/Einreichung jederzeit möglich.

§ 14. Einsatzgeschäft

a)   Das Einsatzgeschäft wickelt sich unter der Aufsicht des Vereinsobmannes oder eines hierfür eigens gewählten Einsatzstellenleiters ab.
Voraussetzung: drei aktive ordentliche Mitglieder laut § 11 Einsatzstelle.
Beim Einsetzen der Tauben müssen mindestens der Vereinsobmann/Einsatzstellenleiter, ein Listenführer und ein Mitglied der Einsatzkommission, das die Taube bei elektronischer Taubenerfassung über die Einsatzantenne führt bzw. als Gummiringanleger fungiert, mitwirken.
Der Vereinsobmann/Einsatzstellenleiter, der Listenführer oder das Mitglied der Einsatzkommission und der Züchter bestätigen durch ihre Unterschrift auf der Einsatzliste (Datenausdruck bei elektronischen Konstatiersystemen) und auf der A-Liste bei Gummiringen mit den drei Unterschriften die Richtigkeit ihrer Angaben und Eintragungen.

b)   Die für die Wettflüge bestimmten Tauben, die Konstatiergeräte und die elektronischen Konstatiergeräte mit der vom Verband zugelassenen Software sind rechtzeitig im Einsatzlokal abzuliefern.
Die Tauben werden bei dem Führen über die Einsatzantenne bei elektronischen Konstatiersystemen erfasst und mit der Fußringnummer und dem Geschlecht in der Einsatzliste von elektronischen Konstatiersystemen ausgedruckt. In doppelter Ausfertigung sind die Einsatzliste A und B oder in der Computereinsatzliste unter Angabe der ungekürzten Fußringnummer und des Geschlechtes der Taube mit Kugelschreiber (auf keinen Fall mit Bleistift!) einzutragen. Es dürfen nur von der Reisevereinigung anerkannte Einsatzlisten verwendet werden. Für Angaben in den Einsatzlisten haftet der Züchter. Serientauben sind in der entsprechenden Spalte zu kennzeichnen. Radierungen, Überschreibungen und dgl. sind verboten. Eventuelle Abänderungen in der Einsatzliste sind vom Obmann/Einsatzstellenleiter vorzunehmen und zu unterfertigen.
Das Führen der Taube über die Einsatzantenne bei elektronischen Konstatiersystemen und das Aufziehen der Gummiringe und das Eintragen derselben in die Einsatzliste darf nur von Mitgliedern der Einsatzkommission vorgenommen werden.
Beim Einsatzgeschäft der eigenen Tauben darf der Züchter, auch als Mitglied der Einsatzkommission, nicht mitwirken. Nach Beendigung des Einsatzgeschäftes müssen die Einsatzlisten von elektronischen Konstatiersystemen und A-Listen vom Züchter und vom Obmann/Einsatzstellenleiter, vom Listenführer oder Mitglied der Einsatzkommission unterzeichnet werden. Drei erforderliche Unterschriften.

c)   Die Einsatzlisten von elektronischen Konstatiersystemen und die A-Listen sind unverzüglich an die für die Preislistenerstellung zuständige Stelle der RV/VRV weiterzuleiten. Zuordnungs-/Registrierungsprotokolle (von der Zuordnung der Chipringe) sind mit den Einsatzlisten beim ersten Alttauben-/Jungtauben-Wettflug an die zuständige Stelle der RV/VRV für Preislistenerstellung weiterzuleiten; auch nachträgliche Änderungen.
Eine sofortige Mitgabe an den Kabifahrer, der sämtliche Listen bei der letzten Einsatzstelle einem Verantwortlichen übergibt, kann empfohlen werden. Die B-Listen sind in einem Umschlag zu sammeln, der mit einer Klebeplakette oder mit einem Tixoband zusätzlich zu verschließen und sodann vom Einsatzstellenleiter oder Vereinsobmann gesichert aufzubewahren ist. Einsatzblock, Druck- oder Abschriften dürfen an die Mitglieder nicht ausgegeben werden. Eventuell im Einsatzblock vorgesehene C-Listen für den Züchter dürfen auf keinen Fall die Gummiringnummer enthalten. Die Einsatzlisten dürfen von den Teilnehmern nicht mehr geändert werden, wenn sie zum Einsatzgeschäft abgegeben sind. Nach Abschluss des Einsatzgeschäftes ist jede Ergänzung und Änderung der Einsatzliste unzulässig. Die Reisevereinigungen müssen gewährleisten, dass die Einsatzlisten von diesem Zeitpunkt an dem unbeaufsichtigten Zugriff der Teilnehmer entzogen sind.

d)   Die Reisevereinigungen dürfen nur Gummiringe verwenden, die eine Außennummer, eine Innennummer und die Anschrift des RV-Bevollmächtigten oder die Verbandsanschrift tragen. Die Gummiringe müssen auf getrennte Gummiringstreifen (Puppen) aufgezogen sein.

e)   Nach Auswertung eines Wettfluges sind Wettflugauswertungslisten von elektronischen Konstatiersystemen (auch nach erfolgter Datenübergabe an den Preislistenersteller), B-Listen mit Uhrenstreifen mit den drei erforderlichen Unterschriften Züchter, Vereinsobmann oder Einsatzstellenleiter, Listenführer oder Mitglied der Einsatzkommission an die verantwortliche Stelle der RV/VRV für die Preislistenerstellung zu senden.

f)   Von allen elektronischen Konstatiergeräten und Konstatieruhren (Gummiringe) eines Wettfluges sind von allen teilnehmenden Züchtern, auch jenen, in denen nicht konstatiert worden ist, Wettflug-Auswertungslisten vom Konstatiersystem bzw. Uhrenstreifen auszudrucken und mit den erforderlichen drei Unterschriften an die verantwortliche Stelle der RV/VRV für die Preislistenerstellung zu senden.

g)   Die Durchführung der Kontrollen von Einsatzgeschäft, Einsatz- und Wettflugunterlagen, auch Schlagkontrollen, können jederzeit vom Vorstand der Reisevereinigung, der Vereinigten Reisevereinigung und des österreichischen Verbandes veranlasst werden.
Kontrolliert vom österreichischen Verband werden die ersten drei Verbandsmeister des laufenden Reisejahres:
Zuordnungs-/Registrierungsprotokolle (auch nachträgliche Änderungen),
Einsatz- und Wettflugauswertungslisten von elektronischen Konstatiersystemen,
A-Listen und B-Listen von Züchtern mit Gummiringen.

Gemeldete Verdachtsfälle sind von den zuständigen Stellen zu kontrollieren!
Kontrollberichte sind schriftlich innerhalb einer Woche dem zuständigen RV-/VRV-Vorstand und dem Vorstand des österreichischen Verbandes der Brieftaubenzüchter zu melden.
Die Preislistenerstellung für diesen Wettflug sollte erst nach Vorliegen des schriftlichen Berichtes durchgeführt werden.

Für das Einsatzgeschäft § 14 ist die Einsatzkommision:
Vereinsobmann, Einsatzstellenleiter, 1 Listenführer oder das Mitglied der Einsatzkommission verantwortlich.
Sollte festgestellt werden das einzelne Punkte laut § 14 nicht durchgeführt werden wie z.B. fehlende Einsdatz- oder Wettflugauswertungen ist der Verein aus der Preisliste zu nehmen.

a)   Für jeden Preisflug wird eine Preisliste aufgestellt.

b)   Die Preisliste muss enthalten:

1.   den Namen des Veranstalters,
2.   den Auflassort,
3.   die mittlere Entfernung,
4.   das Auflassdatum und die Auflasszeit,
5.   Angaben über das Wetter am Auflassort und in der Heimat,
6.   eine Übersicht über die Vereine und ihre beteiligten Züchter sowie eine Gesamtaufstellung über die gesetzte Taubenzahl,
7.   die Folge der Preistauben nach laufender Nummer unter Angabe der Metallringnummer, des Eigentümers, der Konstatierzeit sowie der Fluggeschwindigkeit oder der umgerechneten Ankunftszeit. (Elektronische Konstatiersysteme reihen Tauben in der Rangfolge ihres Einspringens, auch wenn die Zehntelsekunde nicht angezeigt wird.)
8.   die Schlagvermessung eines jeden Teilnehmers, und zwar bei dessen erster Preistaube,
9.   die Angabe der Reklamationsfrist und der Reklamationsstelle.

Anstelle der Ziffer 6 genannten Vereine können bei Gemeinschaftsflügen die beteiligten Reisevereinigungen angeführt werden.

a)   Ein Drittel (33,3 %) der zu einem Preisflug eingesetzten Tauben ist preisberechtigt. Ergibt sich bei der Preistaubenberechnung eine Kommastelle, so wird eine Preistaube dazugezählt. Ein Preis darf nur zuerkannt werden, wenn die Taube die Strecke vom Auflassort bis zum Heimatschlag fliegend zurückgelegt hat.
b)   Die Preise werden nach der Flugzeit und der Schlagvermessung errechnet. Die Flugzeit ergibt sich aus der Konstatierzeit unter Berücksichtigung der Uhrendifferenz zur Radiozeit. Die Schlagvermessung muss nach Koordinaten berechnet werden, die von einem Vermessungsingenieur (bei Verwendung einer Landkarte) für den Auflassort und für den Schlag des Teilnehmers festgestellt worden sind. Hochlasskoordinatenerstellung mittels GPS-Vermessung ist erlaubt. Schlagkoordinatenvermessungen sind auch mit dem GPS mit einer Abweichungsgenauigkeit von höchstens 15 m ohne Differenzierung erlaubt. Als Messpunkt ist die Mitte der Schlaganlage auf der Einflugseite des Schlages zu nehmen. Bei der Schlagkoordinatenbestimmung müssen der RV-Obmann und je ein Mitglied von mindestens zwei der Reisevereinigung angeschlossenen Vereine anwesend sein. Ein Vermessungsprotokoll mit Name, Adresse des Schlages, Datum der Vermessung und Unterschrift der teilnehmenden Personen ist zu erstellen. Das Vermessungsprotokoll hat die Reisevereinigung zu verwahren.
c)   Die Reihenfolge der Preistauben wird nach Wahl des Veranstalters entweder durch die bessere Fluggeschwindigkeit pro Minute oder durch die bessere Ankunftszeit bestimmt (Zeitverrechnung).
d)   Nach der besseren Fluggeschwindigkeit dürfen Preistauben nur eingestuft werden, wenn sie mindestens 750 m/Min. geflogen sind. Bei geringerer Flugge­schwindigkeit müssen die Preistauben nach der besseren Ankunftszeit eingeordnet werden.
e)   Fallen sämtliche Serientauben in Fluggeschwindigkeit, so erfolgt die Einstufung nach der besseren Gesamtfluggeschwindigkeit. Fallen alle Serientauben in die Zeitverrechnung, so erfolgt die Einordnung nach der niedrigsten auf die mittlere Entfernung verrechneten Flugdauer. Sind Serientauben teilweise nach der besseren Fluggeschwindigkeit und teilweise nach der besseren Ankunftszeit eingestuft, so werden sämtliche Serientauben nach Flugdauer auf die mittlere Entfernung umgerechnet.
f)    Tauben, die ohne Gummiring, elektronischen Ring nach Hause kommen, scheiden aus der Konkurrenz aus.
g)   Berechnungsformel zur Berechnung der AS-Punkte:

 
 
Anzahl der Preise laut Preisliste + 1 abzüglich erreichten Preis
 x 100 = AS-Punkt pro Preis
 
Anzahl der Preise laut Preisliste

§ 16a. Richtlinien zur Herstellung von Preislistenprogrammen und Zulassung von zertifizierten Preislistenhersteller

Die Erstellung von Preislistenprogrammen erfolgt auf der Grundlage von § 13, § 13a, § 15 und § 16 der Reiseordnung des Österreichischen Verbandes.

1.   Einhaltung der Reiseordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.   Einhaltung der Empfehlung zum Angleich der Verrechnungsprogramme in der jeweils gültigen Fassung.

3.   Einhaltung des Datenaustauschprotokolls für den Brieftaubensport in der jeweils gültigen Fassung.

4.   Einhaltung der Errechnung der Schlagvermessung nach Vorgabe des Verbandes. § 16 Preise der Österreichischen Reiseordnung des Verbandes.

5.   Veröffentlichung des Namens des Preislistenherstellers , ( wenn vorhanden Zertifizierungsnummer des Preislistenherstellers ,des verwendeten Wettflugsystem ) und der aktuellen Softwareversion in der Preisliste.

6.   Einhaltung des Protokolls für den Austausch von Leistungsdaten in der jeweils gültigen Verfassung.

7.   Übergabe der Zuordnungs- und Stammdaten der Züchter per Datenaustausch an eine von der VRV- beauftragten Verrechnungsstelle für Preislistenherstellung.

8.   Austausch von notwendigen Wettflugdaten mit anderen Verrechnern zur Erstellung von Gemeinschaftspreislisten und Auswertungen.

9.   Ausschließlich Verwendung von erhaltenen Wettflugdaten durch den jeweiligen Verrechner zu Gunsten "eigener" Flugveranstalter.

Die Richtlinien von Preislisten Programmen beinhalten die uneingeschränkte Nutzung des Systems zur Erstellung von Preislisten, Auswertungen von Meisterschaften und zusätzliche Anwendungen, die im Auftrag des Österreichischen Verbandes bzw. der Vereinigten Reisevereinigungen erstellt werden.

Weiteres behält sich der Österreichische Verband vor, das zertifizierte Preislistenhersteller nur nach den Richtlinien der jeweils gültigen Fassung der Zertifizierung des deutschen Brieftaubenverbandes zur Preislistenherstellung zugelassen werden. Siehe Anhang.

Die Richtlinien zur Preislistenherstellung und Zertifizierungen sind zeitlich unbegrenzt.

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Rahmenbedingungen behält sich der Verband das Recht vor, die Richtlinien zur Preislistenherstellung des Österreichischen Verbandes und Zertifizierung des Deutschen Verbandes zu widerrufen und die betroffenen Flugveranstalter darüber zu informieren.

Die Leistungen werden vom Preislistenhersteller für den Verband zeitlich unbegrenzt sowie kostenneutral erbracht. Der Verband verpflichtet sich, Daten ausschließlich zweckgebunden zu verwenden.

Zugelassen sind alle vom deutschen Verband zertifizierten Preislistenhersteller und alle österreichischen Preislistenhersteller, die Preislisten nach § 16a der Reiseordnung erstellen und die Preislistenhersteller welche dem österr. Verband gemeldet wurden.
 

§ 17. Uhren

a)   Die Ankunftszeit der Wettflugtauben wird mittels Konstatierapparate festgestellt. Zugelassen sind die vom Österreichischen Verband der Brieftaubenzüchter (ÖBTZ) anerkannten Fabrikate und elektronische Konstatiersysteme. Die Uhren und Apparate müssen im Originalzustand sein, d.h. wie sie von der Erzeugerfirma ausgeliefert werden. Selbstgebastelte oder umgearbeitete Uhren sind nicht zugelassen. Jeder Uhrenbesitzer ist für das Funktionieren und die sachgemäße Behandlung selbst verantwortlich. Der Vorsitzende der Uhrenkommission jedes Vereines hat jedoch mit der Behandlung jeder im Verein verwendeten Uhrentype, elektronischen Konstatiersystems sich eingehendst vertraut zu machen (ganz besonders auch über die Art des Ablesens!) Vereine, Reisevereinigungen, VRVen sind nicht berechtigt, Konstatierapparate und elektronische Konstatiersysteme, die vom Verband zugelassen wurden, zu verbieten; dies obliegt ausschließlich dem Verband.
b)   Die Wettflugteilnehmer sind verpflichtet, mit bereits fertig eingestellten Apparaten im Einsatzlokal zu erscheinen.
c)   Es ist grundsätzlich gestattet, in mehreren Uhren gleichzeitig zu konstatieren.
d)   Das Öffnen und Schließen muss bei jeder Uhr eindeutig angezeigt werden (Kontrollbolzen). Bei sämtlichen Computeruhren muss die Elektronik unzugänglich abgesichert sein.
e)   Die letzte Konstatieröffnung muss verschlossen sein.
f)    Gibt ein Verbandsmitglied seine Uhr nach einem Preisflug nicht ab, so wird diese Uhr erst wieder ausgegeben, nachdem sie von der Reisevereinigung überprüft ist. Vor jedem Wettflug sind die Uhren neu zu stellen.
Die Reisevereinigung hat das Recht, Überprüfungen auf Kosten des Verbandsmitgliedes durch das Herstellwerk oder einen Uhrmacher ausführen zu lassen.

g)   Vom Verband zugelassene elektronische Konstatiersystem-Fabrikate: Tipes, Atis/Benzing, Tauris, Unikon und Brikon.
h)   Elektronische Konstatiersysteme werden nur anerkannt, wenn diese durch das Original-Herstellersiegel gesichert sind.
Wird bei elektronischen Konstatiersystemen eine Siegelverletzung festgestellt oder eine Reparatur durchgeführt, dürfen diese Systeme erst dann wieder eingesetzt werden, wenn das Original-Herstellersiegel erneut angebracht wurde.

a)   Ohne Hülsen darf nur in Uhren konstatiert werden, die vom Verband dafür allgemein zugelassen und deren Konstatieröffnungen mit zusätzlichen Verschlusskappen versehen sind.
b)   In anderen Uhren ist beim Konstatieren die Hülse mit der Öffnung nach unten einzuwerfen.
c)   In jeder Hülse und jeder Konstatieröffnung darf nur ein Gummiring enthalten sein.
d)   Konstatierungen ohne dafür vorgesehene Hülse, mit Hülsenöffnungen nach oben und unleserliche Zeitmarkierungen werden auf die nächste Zeitmarkierung gesetzt.
e)   Enthält eine Hülse oder Konstatieröffnung mehrere Gummiringe der von einem Züchter zu diesem Flug eingesetzten Tauben, so dürfen diese nicht gewertet werden.
Außerhalb einer Hülse oder Konstatieröffnung befindliche Gummiringe dürfen nicht gewertet werden.

a)   Das Uhrengeschäft umfasst das Einstellen, Plombieren, Abschlagen, Öffnen und Auswerten der Uhren. Es wird in jeder Uhrenstelle von einem in der Mitgliederversammlung der Reisevereinigung gewählten Obmann geleitet.
b)   Kein Verbandsmitglied darf beim Uhrengeschäft an seiner Uhr mitwirken.
c)   Die Uhren sind rechtzeitig zur vollen Stunde nach der Radiozeit oder Funkuhr abzuschlagen.
d)   Bei der Ausgabe hat sich der Abholer davon zu überzeugen, dass die Uhr ordnungsgemäß läuft, plombiert und so gestellt ist, dass entweder die Trommelöffnung 1 oder 2 voll sichtbar ist.
e)  Computeruhren sind nach dem Stellen, Anlaufen und Plombieren an das Druckgerät anzuschließen. Der Uhrensteller trägt den Namen des Züchters auf dem Ausdruckstreifen ein und zeichnet handschriftlich ab. Der Ausdruckstreifen ist zu den Flugunterlagen zu nehmen.

a)   Die Uhren sind nach ihrer Abgabe alsbald ungeöffnet abzuschlagen. Der Abschlag erfolgt bei voller Stunde nach der Radiozeit oder Mutteruhr. Die Zeit des Abschlagens ist auf dem Konstatierumschlag (Konstatierstreifen) festzuhalten und von demjenigen, der die Uhr abgelesen hat, handschriftlich abzuzeichnen. Ist die Uhr festgedreht, so kann sie geöffnet abgeschlagen werden, wenn dies in Gegenwart eines Mitgliedes der Flugleitung geschieht.
b)   Nach dem Öffnen der Uhr ist auf dem Uhrenstreifen der Name des Teilnehmers oder die Uhrennummer und der Wettflug mit Datum zu vermerken. Die Gummiringe sind in der Reihenfolge der Konstatierungen den Hülsen zu entnehmen und auf Draht aufzuziehen. Alle Gummiring-Außennummern müssen in die entsprechenden Zeitmarkierungen des Uhrenstreifens eingetragen werden. Jeder, der beim Auswerten der Uhren mitwirkt, hat die Richtigkeit seiner Angaben und Eintragungen durch seine Unterschrift auf dem Uhrenstreifen zu bestätigen.
c)   Festgestellte Zeit- bzw. Uhrendifferenzen zwischen der Radiozeit oder Mutteruhr und dem Abschlag der Konstatieruhr, die in 24 Stunden bis zu 5 Minuten betragen (siehe auch § 21 lit. e), werden bei der Ermittlung der Uhrendifferenz verrechnet. Ausschlaggebend ist hier die Ankunftsstunde der jeweiligen Taube. Mindestens 12 Stunden Laufzeit der Uhr muss zwischen Anfangs- und Endkontrollabschlag gegeben sein.
d)   Jede festgestellt Manipulation an der Uhr, am Konstatiermechanismus, in der Einsatzliste oder mit den Gummiringen zum Zwecke der Erlangung von Vorteilen im Wettbewerb ist mit einem Ausschluss des Betroffenen aus dem Reisegeschehen zu ahnden. Ausschlussdauer mind. 1 Jahr bis max. 3 Jahre je nach Vergehen.
Außerdem behält sich der Verband Schritte wegen weiterer Verfolgung wegen versuchten Betruges vor.

Computeruhren sind nach dem Abschlagen an das Druckgerät anzuschließen. Die Daten sind auszudrucken. Der Ausdruck gilt als Uhrenstreifen und ist entsprechend zu behandeln. Ist eine Computeruhr festgedreht oder vollgedreht, so kann sie gewertet werden, wenn die Zeitdifferenz zur Mutteruhr von einem Mitglied der Flugleitung festgestellt und auf dem Ausdruckstreifen bestätigt wird.

1.   Das Ausdrucken der Daten von Computeruhren nach dem Abschlagen hat grundsätzlich vor dem Öffnen der Uhr zu erfolgen. Eine Ausnahme gilt bei --Computer­clocks, wenn von der Möglichkeit der Eingabe der Gummiringnummern in die Uhr zur Übertragung der gesamten Daten der Uhr in das Verrechnungsprogramm Gebrauch gemacht wird. In diesem Fall sind die Daten nach der Eingabe der Gummiringnummern in die Uhr vor dem erneuten Schließen der Uhr auszudrucken. (Wird vor dem Ausdruck die Uhr geschlossen, stellt sich die Codenummer neu ein, so dass die Daten der Uhr dann nicht mehr verwertet werden können.)

2.   Ist eine Computeruhr festgedreht oder vollgedreht, so muss sie gewertet werden. Es liegt nicht im Ermessen des Flugveranstalters zu entscheiden, ob eine festgedrehte oder vollgedrehte Computeruhr gewertet wird oder nicht.
Da bei fest- oder vollgedrehten Computeruhren das Abschlagen nicht möglich ist, muss die Zeitdifferenz von einem Mitglied der Flugleitung nach folgendem Verfahren festgestellt werden:

Benzing-Computerclock,
Der Verschlussriegel der Uhr ist bei voller Minute nach der Mutteruhr oder Radiozeit bis zum Anschlag nach oben zu drücken und wieder zu schließen. Dieser Zeitpunkt ist auf dem Konstatierstreifen anstelle der Zeit des Abschlages einzutragen und abzuzeichnen. Sodann sind die Daten der Uhr auszudrucken.
Auf dem Ausdruck erscheint an letzter Stelle hinter dem Merkmal SP die Zeit des Öffnens des Verschlussriegels. Durch Vergleich dieser Zeit mit dem auf dem Konstatierstreifen eingetragenen Zeitpunkt ist die Zeitdifferenz festzustellen.

Junior-Quarzcomputer
Zuerst sind die Daten der Uhr auszudrucken. Sodann wird die Uhr geöffnet und ausgenommen. Anschließend ist die Uhr wieder zu schließen und bei voller Minute nach der Mutteruhr oder Radiozeit abzuschlagen. Der Zeitpunkt dieses Abschlages muss auf dem Konstatierstreifen eingetragen und abgezeichnet werden.
Sodann ist die Uhr erneut an den Drucker anzuschließen und ein Ausdruck zu erstellen. Die auf dem Ausdruck ausgewiesene Zeit des Abschlages im Vergleich mit dem auf dem Konstatierstreifen eingetragenen Zeitpunkt ergibt die Zeitdifferenz. Der zusätzliche Ausdruck ist abzuzeichnen und zu den Flugunterlagen zu nehmen.

3.   Bei Uhrenstreifen, auf denen aus Platzgründen die Eintragung der Gummiringnummern in die entsprechende Zeitmarkierung nicht oder nur schlecht möglich ist, kann ein sogenannter Uhrenbegleitzettel verwendet werden, der mit dem Uhrenstreifen zu verbinden ist. Wie der Uhrenstreifen, so ist auch der Uhrenbegleitzettel von den Züchtern, welche die Uhr ausgewertet haben, zu unterschreiben.

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§ 21. Uhrendefekte

1.   Mechanische Uhren

a)   In einer ausgegeben Uhr, die stehen geblieben ist, darf nicht konstatiert werden.
b)   Sind Tauben konstatiert, bevor die Uhr stehen bleibt, so können die Zeitmarkierungen gewertet werden, wenn in einer anderen zu dem Preisflug ausgegebenen Uhr und gleichzeitig in der defekten Uhr ein Kontrollabschlag gemacht worden ist. Der Kontrollabschlag ist auf den Konstatierstreifen für beide Uhren zu vermerken.
Den Zeitmarkierungen in der defekten Uhr wird die Differenz zum Kontrollabschlag in der anderen Uhr hinzugerechnet.

c)   Ist der Uhrenstreifen einer ausgegebenen einstreifigen Uhr gerissen oder ausgegangen, so wird er nur dann anerkannt, wenn beim Uhrenöffnen das Loch des Abschlagbolz - soweit erforderlich - noch am Papierstreifen zu sehen ist. Anderenfalls muss die Uhr verworfen werden. Die Uhrendifferenz ist wie unter § 20a zu ermitteln. Bei einer Uhr mit Doppelstreifen ist der zweite, unbeschädigte Streifen zu verwenden.
d)   Bei Uhren, die durch ein technisches Gebrechen (z.B. Klemmen der Trommel, vollgedreht u. dgl.) ausfallen, ist so zu verfahren, dass die Uhr möglichst noch vor der gemeinsamen Schlussprobe durch die Uhrenkommission geöffnet, in Ordnung gebracht, sodann wieder geschlossen und zur vollen Stunde der Abschlag zur Radiozeit bzw. Mutteruhr gemacht wird.
e)  Konstatierapparate, die in 24 Stunden mehr als 5 Minuten vor- oder zurückgehen, werden nicht anerkannt.

 
2.   Computeruhren

a)   Ist das Display einer Uhr erloschen oder ist die Anzeige unvollständig, so ist die Uhr dennoch ungeöffnet abzuschlagen. Lassen sich anschließend die Daten der Uhr ausdrucken, können diese nur gewertet werden, wenn sie vollständig und zeitlich richtig angeordnet sind.
b)   Lassen sich die Daten wegen eines Defektes an der Uhr nicht ausdrucken, zeigt das Display an der Uhr jedoch den vollständigen Datensatz eines Fluges (einschließlich Abschlag), so ist ein Protokoll der Displayanzeige zu erstellen. Das Protokoll über den Defekt ist von zwei Bevollmächtigten der Reisevereinigung zu unterschreiben. Das Protokoll ist wie der Uhrenausdruck zu werten. Ein bereits vor dem Eintritt des Defektes vom Züchter gefertigter Uhrenausdruck kann bei der Erstellung des Protokolls zu Hilfe genommen werden. In diesem Fall sind die Daten des Ausdrucks mit der Displayanzeige zu vergleichen und deren Übereinstimmung zu bestätigen. Sie sind um die Angaben des Abschlags zu ergänzen.
c)   Leuchtet im Display einer Uhr die Batterieanzeige auf, so ist die Uhr zunächst abzuschlagen. Sodann ist vorsorglich ein Displayprotokoll zu erstellen (wie unter b beschrieben). Anschließend wird die Uhr an den Drucker angeschlossen. Lässt sich kein Uhrenausdruck erstellen, kann das Displayprotokoll verwendet werden.
d)   Weist ein Uhrenausdruck unvollständige oder zeitlich nicht geordnete Daten aus, ist die Uhr an einen anderen Drucker anzuschließen. Zeigt der erneute Ausdruck ebenfalls Unregelmäßigkeiten, ist ein Displayprotokoll zu fertigen (wie unter b beschrieben). Das Protokoll kann verwendet werden, wenn die Daten vollständig und zeitlich geordnet sind.

Computeruhren weisen je nach Hersteller und Uhrentyp Besonderheiten auf. Daher ist jede Uhr im Falle eines Defektes unter Beachtung der Besonderheiten zu behandeln. Im folgenden wird eine Handlungsanleitung im Falle von Defekten bezogen auf die einzelnen Uhrentypen dargestellt. Um Züchtern im Falle eines Defektes einer Computeruhr die errungenen Preise möglichst zu erhalten, ist es erforderlich, entsprechend den nachfolgenden Anweisungen vorzugehen:

Benzing-Computerclock

a)   Zeigen die Ausdrucke nach dem Stellen der Uhr (§19 Punkt e RO) und nach dem Abschlag (§ 20 Punkt a RO) unterschiedliche Codenummern, darf die Uhr nicht gewertet werden.
b)   Zeigt das Display einer Uhr die Merkmale SP bzw. S 1 bis S 6, ist zunächst durch Augenschein die Differenz zur Mutteruhr festzustellen, auf dem Konstatierausdruck oder Protokoll zu vermerken und von einem Mitglied der Flugleitung abzuzeichnen.
Gleichzeitig ist die Unversehrtheit der Plombe genauestens zu überprüfen. Die Unversehrtheit ist ebenfalls auf dem Konstatierausdruck oder Protokoll zu bescheinigen. Die Uhr darf nicht gewertet werden; es sei denn, durch den Hersteller wird schriftlich bestätigt, dass Manipulationsversuche als Ursache für die Anzeige ausscheiden. Die Bestätigung ist zu den Flugunterlagen zu nehmen.

c)   Bei Unterbrechungen in der Stromversorgung der Uhr z.B. durch verbrauchte Batterien (keine Displayanzeige und Datenausdruck nicht möglich) ist zu beachten:
Uhren mit einer Herstellernummer unter 500 000
Die Daten der Uhr sind gelöscht. Eine Wiederherstellung der Daten ist nicht möglich. Eine Wertung der Uhr ist ausgeschlossen. Ein vor Eintritt des Defektes vom Teilnehmer gefertigter Uhrenausdruck darf nicht verwertet werden.
Uhren mit einer Herstellernummer über 500 000
Die Uhr ist zu öffnen. Dabei ist der Verschlussriegel bei voller Minute nach der Mutteruhr bis zum Anschlag nach oben zu drücken. Dieser Zeitpunkt ist auf dem Konstatierausdruck oder Protokoll anstelle der Zeit des Abschlages einzutragen und abzuzeichnen.
Anschließend sind die Batterien durch neue zu ersetzen. Sodann sind die Daten der Uhr auszudrucken. Auf dem Ausdruck erscheint an letzter Stelle hinter dem Merkmal SP die Zeit des Öffnens des Verschlussriegels. Durch Vergleich dieser Zeit mit dem auf dem Konstatierausdruck oder Protokoll eingetragenen Zeitpunkt ist die Zeitdifferenz festzustellen. Die Notwendigkeit des Batteriewechsels ist auf dem Ausdruck zu vermerken und von einem Mitglied der Flugleitung zu bestätigen. Die durch den Ausdruck ausgewiesenen Flugdaten können gewertet werden.
 

Junior-Quarzcomputer

a)   Sind Plomben an einer Uhr beschädigt oder entfernt worden, darf die Uhr nicht gewertet werden.
b)  Unterbrechungen in der Stromversorgung der Uhr (keine Displayanzeige und Datenausdruck nicht möglich) löschen Daten der Uhr. Eine Wiederherstellung der Daten ist nicht möglich. Die Wertung der Uhr ist ausgeschlossen. Ein vor Eintritt des Defektes von Teilnehmern gefertigter Uhrenausdruck darf nicht verwendet werden.
Wurde eine Uhr nach ihrer Abgabe vor Ausdruck der Flugdaten geöffnet, gilt folgendes:
Uhren der Baureihen T1 und T2
Die Daten sind gelöscht. Eine Wiederherstellung ist nicht möglich. Eine Wertung der Uhr ist ausgeschlossen. Ein vom Teilnehmer gefertigter Uhrenausdruck darf nicht verwendet werden.
Uhren der Baureihe T3
Erfolgt das Öffnen vor dem Abschlag, sind die Daten der Uhr zunächst auszudrucken. Sodann wird die Uhr geöffnet und ausgenommen. Anschließend ist die Uhr wieder zu schließen und bei voller Minute nach der Mutteruhr abzuschlagen. Der Zeitpunkt dieses Abschlages muss auf dem Konstatierausdruck eingetragen und abgezeichnet werden. Dann ist die Uhr erneut an den Drucker anzuschließen und ein Ausdruck zu erstellen. Die auf dem Ausdruck ausgewiesene Zeit des Abschlages im Vergleich mit dem auf dem ersten Ausdruck eingetragenen Zeitpunkt ergibt die Uhrendifferenz. Der zusätzliche Ausdruck ist abzuzeichnen und ebenfalls zu den Flugunterlagen zu nehmen. Wurde die Uhr nach dem Abschlag geöffnet ,sind die Daten auszudrucken.
In beiden Fällen können die Konstatierungen des aktuellen Fluges gewertet werden, wenn auf dem Ausdruck der Flugdaten die Tatsache des vorzeitigen Öffnens vermerkt und gleichzeitig bestätigt wurde, dass die bei der “ERROR“-Anzeige ausgewiesene Zeit nach dem Zeitpunkt der Uhrenabgabe liegt.
Die Eintragung ist von einem Mitglied der Flugleitung abzuzeichnen.

d)   Erscheint im Display einer Uhr der Baureihe T3 die Anzeige "ERROR", ist zunächst durch Augenschein die Zeitdifferenz der Zeitanzeige zur Mutteruhr festzustellen, auf dem Konstatierprotokoll zu vermerken und von einem Mitglied der Flugleitung abzuzeichnen. Die Uhr darf nicht gewertet werden; es sei denn, durch den Hersteller wurde schriftlich bestätigt, dass Manipulationsversuche als Ursache für die Anzeige ausscheiden. Die Bestätigung ist zu den Flugunterlagen zu nehmen.
Der Defekt eines Druckers berechtigt nicht zur Wertung eines Displayprotokolls. Bei Druckerdefekt ist ein anderer Drucker zu benutzen.

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§ 22. Elektronische Konstatiersysteme

Elektronische Konstatiersysteme können vom Präsidium zugelassen werden. Über die Zulassung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist in der Verbandszeitung zu veröffentlichen. Die Zulassung kann widerrufen werden (siehe § 17 lit. a und g).

1.   Elektronische Konstatiersysteme können in einer Reisevereinigung nur verwendet werden, wenn die Verwender den finanziellen Aufwand dafür tragen.
2.   Kein Verbandsmitglied kann gezwungen werden, ein elektronisches Konstatiersystem zu benutzen.
3.   Bei der Verwendung von elektronischen Konstatiersystemen gelten die Bestimmungen dieser Reiseordnung entsprechend, soweit nicht im nachfolgenden etwas anderes bestimmt ist.
4.   Bedien- und Lesegeräte sind von der Reisevereinigung für jeden Teilnehmer zu registrieren. Bediengeräte werden ganzjährig ausgegeben. Antennen dürfen nur im Einflug/Ausflug der Schlaganlage angebracht werden.
5.   Elektronische Taubenringe können von den Züchtern bezogen werden.
Elektronische Taubenringe können zugeordnet werden, auch wenn sie den Tauben noch nicht angelegt sind.
Elektronische Taubenringe dürfen für andere Tauben des Teilnehmers, für den sie zugeordnet waren, wiederverwendet werden. Ziffer 6 u. 7 gelten entsprechend. Wiederverwende­te Ringe müssen bei der Zuordnung von der Reisevereinigung kontrolliert werden.
Jungtauben ab 1997 müssen beschreibbare elektronische Ringe tragen.
Nicht beschreibbare elektronische Taubenringe dürfen Alttauben und Jungtauben ab 1997 nicht mehr neu angelegt und zugeordnet werden!
Nicht beschreibbare Taubenringe dürfen nur noch eingesetzt werden, wenn sie im Jahr 1996 oder früher den Tauben ange­legt und zugeordnet wurden. Dies muss durch ein Zuordnungsprotokoll belegt werden.

6.   Nach jeder Zuordnung ist ein Zuordnungsprotokoll aus­zudrucken, welches von dem RV-Bevollmächtigten sowie dem Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu unterschreiben ist. Ein Ausdruck ist mit den Preisflugunterlagen aufzubewahren; ein weiterer Ausdruck ist dem Teilnehmer auszuhändigen. Bei notwendigen Änderungen der Zuordnung während der Reise ist entsprechend zu verfahren.
7.   Die Tauben dürfen nicht von dem Teilnehmer selbst, deren Verwandten, Ehegatten sowie Lebensgefährten über die Einsatzstellenantenne geführt und am Bediengerät kontrolliert werden. Dabei ist zu kontrollieren, ob die Verbandsring-Nummer mit der im Display ausgewiesenen Nummer übereinstimmt.
Sofort nach dem Einsetzen sind die Daten auszudrucken. Der Ausdruck ist lt. § 14 Einsatzgeschäft lit. a) mit den drei Unterschriften zu unterschreiben. Der Ausdruck gilt als Einsatzliste. Ein weiterer Ausdruck ist dem Teilnehmer zu überlassen.

8.   Bei Defekten nach dem Einsetzen der Tauben kann der Teilnehmer andere Geräte verwenden. Der Uhrenobmann oder der RV-Obmann ist davon unverzüglich zu unterrichten.
9.   Vor der Überspielung der Daten des Bediengerätes in den Preislisten-Computer sind diese von einem Bevoll­mächtigten der Reisevereinigung auszudrucken. Der Ausdruck gilt als Uhrenstreifen. Auf diesem haben der Bevollmächtigte der Reisevereinigung und der Teilnehmer oder sein Beauftragter durch Unterschrift die Identität des Ausdrucks zu bestätigen. Ein weiterer Ausdruck ist dem Teilnehmer auszuhändigen.
10. Zeigt das Display eines Bediengerätes nach dem Einsetzen der Tauben oder nach dem Flug bei der Angabe in der Reisevereinigung den vollständigen Datensatz, lassen sich die Daten jedoch wegen eines Defektes am Gerät nicht ausdrucken, so ist ein Protokoll der Displayanzeige zu erstellen. In dem Protokoll ist der festgestellte Defekt am Gerät anzugeben; es ist von zwei Bevollmächtigten der Reisevereinigung zu unterschreiben. Sodann kann das Protokoll für die Erstellung der Preisliste zugrundegelegt werden.
11. Die gleichzeitige Verwendung jeglicher Konstatiers­ysteme ist erlaubt.

Ergänzung zu § 22

Ergänzung zu Elektronische Konstatier Systeme

a)   Preisflüge, die sich über mehrere Tage erstrecken, werden nachts von 23.00 bis 5.00 Uhr Sommerzeit (22.00 bis 4.00 Uhr Normalzeit) neutralisiert. Tauben, die während dieser Zeit konstatiert werden, gelten als um 5.00 bzw. 4.00 Uhr eingetroffen.
b)   Alle konstatierten Tauben sind bis 22.00 Uhr an jedem Tage, über welchen der Preisflug fortdauert oder an welchem er nicht geschlossen wird, der Flugleitung zu melden.
Außerdem ist bis 24.00 Uhr an jedem Tag, über welchen der Flug fortdauert oder an welchem er nicht geschlossen erklärt wird, eine blinde Konstatierung (Zettel mit Angabe von Datum) zu machen.
Unterbleibt die Meldung oder der blinde Abschlag, so gelten die Tauben als um 5.00 (4.00) Uhr des folgenden Tages eingetroffen.

c)   Maximale Flugdauer fünf Tage ab Hochlass, danach ist der Wettflug zu schließen.

a)   Unrichtigkeiten der Preisliste müssen innerhalb der Reklamationsfrist bei der Reklamationsstelle reklamiert werden. Die Reklamationsfrist darf nicht kürzer als 3 Tage und nicht länger als 2 Wochen, gerechnet von der Ausgabe der Preisliste an, bemessen sein. Die Entscheidung über Reklamationen sind, auch wenn diese als unberechtigt zurückgewiesen werden, zu veröffentlichen.
b)   Gegen eine Reklamationsentscheidung kann binnen 2 Wochen, gerechnet von der Veröffentlichung an, schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand der Reisevereinigung. Bei Gemeinschaftsflügen entscheidet eine Kommission, welche von den beteiligten Reisevereinigungen vor Reisebeginn bestimmt wird.
Ist keine Kommission bestimmt, so entscheidet der Vorstand der Reisevereinigung, welche mit der Durchführung des Gemeinschaftsfluges beauftragt ist. Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen und schriftlich zu begründen.

c)   Gegen eine Beschwerdeentscheidung über eine Reklamation kann binnen 2 Wochen nach Zugang schriftlich weitere Beschwerde eingelegt werden. Über die weitere Beschwerde entscheidet der Verband.

a)   Die Reisevereinigungen sind verpflichtet, alle Preisflugunterlagen mindestens 2 Jahre lang nach Ende der Flugsaison aufzubewahren. Zu diesen Unterlagen gehören alle Einsatzlisten, Gummiringstreifen, Gummiringe, Uhrenstreifen, Uhrenausdrucke bzw. Displayprotokolle und Konstatierkarten. Bei einer Überprüfung der Unterlagen müssen auch noch die Reisepläne sowie die Preislisten aller durchgeführten Flüge (inklusive aller während der Saison bearbeiteten Reklamationen) sowie die berichtigten Computer-Jahresauswertungen vorliegen.

1.   Am Preisflugtag und während der Dauer des Preisfluges sind von den RV-Mitgliedern die daheim gebliebenen Tauben festzuhalten.
2.   Die Reisevereinigungen und Flugveranstalter, sowie Beauftragte des Verbandes sind jederzeit berechtigt, Schlagkontrollen und nach Preisflugschluss das Vorzeigen der konstatierten Tauben zu verlangen. Die Tauben können beim Schlag zur Kontrolle aufgelassen werden. Das Verbandsmitglied hat sein Eigentum an jeder Taube nachzuweisen.
Die Reisevereinigungen sind außerdem berechtigt, während des Einsatzgeschäftes das Eigentum an jeder Taube zu prüfen.

3.   Für alle Schäden, die nach Einsetzen der Tauben eintreten können, haftet der Züchter.
4.   Den Flugveranstaltern steht es frei, die vorliegenden Bestimmungen zu ergänzen und zu verschärfen, wenn diese Ergänzungen und Verschärfungen den vorliegenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.
5.   Ergänzungen und Verschärfungen der vorliegenden Reiseordnung sind jedoch ohne Ausnahme schriftlich der Verbandsleitung bekanntzugeben.  

Über alle Streitigkeiten, die bei der Durchführung von Wettflügen entstehen sowie über die Preisverteilung entscheidet der Vorstand des Vereines oder der Reisevereinigung bzw. die eingesetzte Kommission oder ein Schiedsgericht. Wird diese Entscheidung nicht anerkannt, können die streitenden Parteien die Schiedsgerichtskommission des Verbandes anrufen. Diese entscheidet jedoch nur in Fällen, bei denen es sich um Einsprüche grundsätzlicher Art in Bezug auf die Vergebung von Preisen und Ehrenzeichen handelt. Die Entscheidung dieser Kommission ist endgültig.

Etwaige Abänderungen oder Hinzufügungen zu diesem Entwurf können nur mit der Zustimmung des dafür bestimmten Gremiums erfolgen.

 

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