Statuten (Vereinsregisterauszug zum Stichtag 16. 2. 2006 - ZVR-Zahl 406336853)
Österreichischer Verband der Brieftaubenzüchter (ÖBTZ)


§ 1 Name des Vereins § 11 Der Vorstand (Präsidium)
§ 2 Zweck des Verbandes § 12 Aufgabenkreis des Vorstandes (Präsidiums)
§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 4 Arten der Mitgliedschaft § 14 Der Beirat
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft § 15 Die Rechnungsprüfer
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft § 16 Das Schiedsgericht
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 17 Auflösung des Verbands (ÖBTZ)
§ 8 Verbandsorgane    
§ 9 Die Generalversammlung    
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung    

 


§ 1 NAME DES VEREINES
  1. Der Verein führt den Namen Österreichischer Verband der Brieftaubenzüchter" (ÖBTZ).
  2. Der Sitz des Vereines ist in Sankt Pölten.
  3. Die Tätigkeit des Verbandes (ÖBTZ) erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
   

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§ 2 ZWECK DES VERBANDES
  Der Verband (ÖBTZ), dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
  1. Umfassende Förderung des Brieftaubenwesens in Österreich.
  2. Kenntlichmachung der Brieftauben durch einheitliche Fußringe.
  3. Durchführung von Brieftaubenausstellungen.
  4. Pflege der Beziehung zu anderen Verbänden und dem „Internationalen Brieftaubenverband" (FCI) mit Sitz in Brüssel.
  5. Koordinierende Tätigkeit über die einzelnen Mitgliedsvereine und Mitgliedsvereinigungen.
  6. Erstellung von Richtlinien für Brieftaubenzüchter insbesondere hinsichtlich einheitlicher Wettflug- und Uhrenbestimmungen.
  7. Schaffung von fairen sportlichen Wettkampfbedingungen für den Brieftaubensport (v.a. bei Wettflügen und Ausstellungen).
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VERBANDSZWECKES
 

IDEELLE MITTEL:

  1. Förderung des Haltens, Züchtens und Trainierens der Brieftauben.
  2. Förderung der Preisrichtervereinigung.
  3. Abhaltung von Vorträgen und Versammlungen, geselligen Zusammenkünften, Wanderungen, Diskussionsabenden u.a.m.
  4. Herausgabe eines Nachrichtenblattes.
  5. Einrichtung einer Bibliothek.
  6. Besondere Betreuung der jugendlichen Mitglieder.
  7. Mitgliedschaft beim „Internationalen Brieftaubenverband" (FCI) mit Sitz in Brüssel.
 

MATERIELLE MITTEL:

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
  2. Erträgnisse aus Veranstaltungen und verbandseigenen Unternehmungen.
  3. Spenden und sonstige Zuwendungen.
  4. Übernahme von Legaten und sonstiger Zuwendungen von Todes wegen.
  5. Öffentliche Förderungen.
§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
  1. Die Mitglieder des Verbandes (ÖBTZ) gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder des Verbandes (ÖBTZ) sind natürliche Personen, die einem beim Verband (ÖBTZ) als außerordentliche Mitglieder gemeldeten und registrierten Brieftaubenverein als Vereinsmitglied angehören.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind gemeldete und registrierte „Brieftaubenvereine", „Brieftauben-Reisevereinigungen" und „Vereinigte Brieftauben-Reisevereinigungen".
  4. Unterstützende Mitglieder sind solche natürliche und juristische Personen, die den Verband (ÖBTZ) in seiner Tätigkeit durch Förderungen jedweder Art unterstützen und hierin vom Verband (ÖBTZ) ausdrücklich als unterstützendes Mitglied anerkannt werden.
  5. Ehrenmitglieder können für besondere Verdienste für den Brieftaubensport und den Verband (ÖBTZ) auf Antrag zu Ehrenmitgliedern durch die Generalversammlung ernannt werden.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
  1. Ordentliche Mitglieder werden von dem „Brieftaubenverein", der als außerordentliches Mitglied dem Verband (ÖBTZ) angehört, jährlich, schriftlich unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, der Adresse, der Telefonnummer und der Brieftauben- Vereinszugehörigkeit unter Wahrung der vom Verbandsvorstand (Präsidium) festgelegten Meldefrist gemeldet.
    Diese jährliche Meldung gilt für den einzelnen Brieftaubenzüchter als Beitrittserklärung zum Verband (ÖBTZ).
    Diese Beitrittserklärung gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangung dieser Meldung, die Meldung ganz oder teilweise vom Vorstand (Präsidium) gegenüber dem meldenden Brieftaubenverein, abgelehnt wird.
    Die nicht beeinspruchten Teile der Meldung gelten jedenfalls als angenommen.
  2. Außerordentliche Mitglieder erklären ihren Beitritt zum Verband (ÖBTZ) durch Meldung unter Anschluss des Nachweises der vereinsrechtlichen Registrierung, wobei diese Meldung als Beitrittserklärung zum Verband (ÖBTZ) zu betrachten ist. Die Eintragung dieser Meldung in ein vom Verband (ÖBTZ) zu führendes Register der außerordentlichen Mitglieder gilt als Annahme des Beitritts.
  3. Unterstützende Mitglieder. Den unterstützenden Mitgliedern wird in Anerkennung ihrer Förderungstätigkeit ein diesbezügliches Dokument durch den Verband (ÖBTZ) übermittelt.
  4. Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft wird bereits mit der Beschlussfassung durch die Generalversammlung wirksam.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
  1. Grundsätzlich erlischt die Mitgliedschaft zum Verband (ÖBTZ) durch Tod bei natürlichen Personen oder durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen sowie generell durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt muss schriftlich bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und muss dem Vorstand (Präsidium) mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Willenserklärung des Austritts verspätet, so wird sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand (Präsidium) vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger nachweislicher schriftlicher Mahnung länger als zwölf Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband (ÖBTZ) kann vom Vorstand (Präsidium) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, unehrenhaften oder verbandschädigenden Verhaltens und groben Zuwiderhandelns gegen satzungsmäßige Beschlüsse verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann wegen unehrenhaften oder verbandsschädigenden Verhaltens über Antrag des Vorstandes (Präsidiums) an die Generalversammlung aberkannt werden.
  6. Ordentliche Mitglieder scheiden automatisch aus dem Verband (ÖBTZ) aus, wenn der meldende Brieftaubenverein dieses Mitglied nicht mehr in seiner jährlichen Meldung an den Verband (ÖBTZ) gemäß § 5 Absatz 1 aufscheinen lässt oder wenn der Vorstand (Präsidium) seine Meldung schriftlich abgelehnt hat. Eine spätere oder nachträgliche Aufnahme als ordentliches Mitglied ist sodann nur im Einvernehmen mit einem anderen beim Verband (ÖBTZ) ordnungsgemäß als außerordentliches Mitglied gemeldeten und registrierten Brieftaubenverein möglich.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
  1.

Rechte

    a) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Verbandes (ÖBTZ) teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes (ÖBTZ) im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien (ÖBTZ) zu beanspruchen.
    b) Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2.

Pflichten

    a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte.
    b) Die Bestimmungen der Statuten sind einzuhalten.
    c) Die Beschlüsse und Richtlinien der Verbandsorgane (vgl. § 8), sind verbindlich.
    d) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sind pünktlich in der von den Verbandsorganen jährlich beschlossenen Höhe zu zahlen.
    e) Ehrenmitglieder sind nicht beitragsfrei.
    f) Die Wettflug- und Uhrenbestimmungen sowie die Reiseordnung sind verbindlich.
§ 8 DIE VERBANDSORGANE
  Die Organe des Verbandes (ÖBTZ) sind:
  Die Generalversammlung (§ 9)
  Der Vorstand (Präsidium) (§ 11)
  Der Beirat (§ 14)
  Die Rechnungsprüfer (§ 15) und
  Das Schiedsgericht (§ 16).
  Alle Funktionen sind Ehrenämter. Den Funktionären steht in Ausübung ihrer Tätigkeit Aufwandsersatz zu. Das Nähere ist durch Beschluss zu regeln.
§ 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG
  1. a) Die Generalversammlung ist eine Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder durch Kundmachung im Verbandsnachrichtenblatt sowie über die im § 4 Absatz 3 genannten Mitglieder einzuladen sind.
    b) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann (Präsident), bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (Vizepräsident). Ist auch dieser verhindert, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
    c) In der Einladung muss die Zeit, der Ort und die Tagesordnung enthalten sein. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin schriftlich beim Obmann (Präsidenten) einzureichen.
    d) Gültige Beschlüsse, mit Ausnahme der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    e) Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ausgenommen sind Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Verbandsauflösung. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
    f) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Trifft dies zum festgesetzten Zeitpunkt nicht zu, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes (Präsidiums), der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§7 Absatz 1) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
§ 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag des nächsten Jahres.
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes (Präsidiums) und der Rechnungsprüfer.
  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Beitrittsgebühr.
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft über Antrag des Vorstandes (Präsidiums).
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes (ÖBTZ).
§ 11 DER VORSTAND (PRÄSIDIUM)
  Der Vorstand (Präsidium) besteht aus acht Mitgliedern, und zwar dem
  Obmann (Präsident), seinem
  Stellvertreter (Vizepräsident), dem
  Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem
  Kassier und seinem Stellvertreter und einem Mitglied der
  Preisrichtervereinigung.
  Der Vorstand (Präsidium) ist berechtigt, ein ordentliches Mitglied als zusätzliches Vorstandsmitglied mit speziellen Leistungsaufgaben zu bestellen.
  1. Der Vorstand (Präsidium) wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  2. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes hat der Vorstand (Präsidium) das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Zustimmung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes (Präsidiums) beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes (Präsidiums).
  4. Der Vorstand wird vom Obmann (Präsidenten), in dessen Verhinderung vom Stellvertreter (Vizepräsidenten), schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand (Präsidium) ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  6. Der Vorstand (Präsidium) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann (Präsident), bei Verhinderung sein Stellvertreter (Vizepräsident). Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
  9. Schriftliche Rücktritteserklärungen einzelner Vorstandsmitglieder sind an den Obmann (Präsidenten) zu richten. Bei Rücktritt des Obmannes (Präsidenten) hat dieser seine schriftliche Erklärung an seinen Stellvertreter (Vizepräsidenten) zu richten.
  10. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes (Präsidiums) ist diese Erklärung schriftlich an die Generalversammlung zu richten. Jeder Rücktritt wird erst mit der Wahl von Nachfolgern bzw. einem neuen Vorstand (Präsidium) wirksam.
§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES (PRÄSIDIUMS)
  Dem Vorstand (Präsidium) obliegt die Leitung des Verbandes (ÖBTZ). Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
  In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Verwaltung des Verbandsvermögens.
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern.
  6. Einberufung des Beirates.
  7. Entgegennahme von Mitgliedermeldungen und Führung von Mitgliedsregistern.
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
  1. Der Obmann (Präsident) vertritt den Verband (ÖBTZ) nach außen.
  2. Insbesondere obliegt ihm die Vertretung des Verbandes (ÖBTZ) in allen Verbandsangelegenheiten gegenüber Behörden und in- und ausländischen Sportorganisationen.
  3. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung und des Vorstandes (Präsidiums) fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der ehestens einzuholenden nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes (ÖBTZ), insbesondere den Verband (ÖBTZ) verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann (Präsidenten) und vom Schriftführer, so ferne sie jedoch Geldangelegenheiten betrifft, vom Obmann (Präsidenten) und dem Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
  5. Der stellvertretende Obmann (Vizepräsident) hat den Obmann (Präsidenten) bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung des Mitgliedsregisters.
  6. Der Schriftführer hat insbesondere alle Protokolle der Generalversammlung, der Vorstands- sowie der Beiratssitzungen zu führen.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes (ÖBTZ) zuständig.
§ 14 DER BEIRAT
  1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand (Präsidium) und den Obmännern der Reisevereinigungen und den Obmännern der Vereinigten Reisevereinigungen, die als außerordentliche Mitglieder registriert sind.
  2. Der Beirat wird vom Obmann (Präsidenten) einberufen.
  3. Der Beirat entscheidet in sportlichen Angelegenheiten und beschließt die Wettflug- und Uhrenbestimmungen als verbindliche Richtlinien.
  4. Der Beirat bereitet notwendige Änderungen der Statuten vor, die zur Beschlussfassung an die Generalversammlung weitergeleitet werden.
  5. Der Beirat kann zur Bearbeitung von bestimmten Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.
  6. Alle Mitglieder des Beirates sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden und gelten als Empfehlungen an das satzungsmäßig zuständige Organ.
  7. Anträge an den Beirat sind drei Tage vor dem Termin beim Obmann (Präsidenten) schriftlich einzubringen. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  8. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 15 DIE RECHNUNGSPRÜFER
  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die finanzielle Gebarungskontrolle und die Prüfung der Rechnungsabschlüsse. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.
§ 16 DAS SCHIEDSGERICHT
  1. In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Verbandsvorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind den Streitparteien und dem Vorstand (Präsidium) mitzuteilen.
§ 17 AUFLÖSUNG DES VERBANDES (ÖBTZ)
  1.

Die freiwillige Auflösung des Verbandes (ÖBTZ) kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Die Generalversammlung hat auch, soferne Verbandsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquiditator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat.
  3. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband (ÖBTZ) verfolgt.

 

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